Zugrunde gelegt wird das halbe Bruttogehalt, da ja auch die durchschnittliche Arbeitszeit über die Laufzeit des Altersteilzeitvertrages halbiert ist.
Nehmen wir mal anhand eines Beispiels (es ist nicht mit meinem identisch) an:
Bruttogehalt = 2.250,00 €Davon werden die persönlichen Sozialabgaben und Steuern abgezogen. (Annahme:Abrechnungsjahr 2016, Steuerklasse III, Sachsen-Anhalt, Alter 62, keine Kinder, gesetzlich versichert, ermäßigter Krankenkassenbeitrag, KV-Zusatzbeitrag 0,3 %)
Steuern insgesamt = 53,83 €
Sozialabgaben insgesamt = 440,44 €verbleiben
Netto = 1.755,73 €dann werden 20 % des Bruttoentgelts ermittelt
Aufstockungsbetrag nach §5 Abs. 1 TV ATZ = 450,00 €und zum Netto addiert
Netto nach §5 Abs. 1 TV ATZ = 2.205,73 €Als nächstes wird in der Mindestnettobetragstabelle 2008 vom 20.12.2007 der Mindestnettolohn 83 % für die entsprechende Steuerklasse herausgesucht. Dabei ist das bisheriges Arbeitsentgelt das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen wäre. In unserem Beispiel der Bruttolohn für Vollzeit, also 4500,00 €. Da steht in der Tabelle
Mindestnettolohn = 2.363,96 €Dann wird von diesem Mindestnettolohn das Netto nach §5 Abs. 1 TV ATZ abgezogen und ergibt
Zusatzaufstockung nach §5 Abs. 2 TV ATZ = 158,23 €Der Aufstockungsbetrag nach §5 Abs. 1 und die Zusatzaufstockung nach §5 Abs. 2 TV ATZ bilden dann den
Altersteilzeitaufschlag = 608,23 €Dieser Aufschlag wird zum Netto hinzugerechnet, welches dem Arbeitnehmer für die halbe Arbeitszeit zusteht. Hier also
tatsächliches Netto = 2.363,96 €Von diesem Betrag wird dann vor der Auszahlung noch ein AN-Beitrag für die Zusatzversorgung abgezogen, aber das spielt für diese Betrachtungen keine Rolle.
Die Berechnung erscheint auf den ersten Blick schlüssig und stimmig, aber im letzten Schritt ist ein entscheidender Gedankenfehler enthalten, der die Berechnung, zumindest für den Arbeitnehmer, völlig unnötig macht.
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