Bei Vorruhestand nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 und dem Tarifvertrag zur Reglung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 wird schon seit fast 20 Jahren der gesamte Nettolohn faktisch nicht berechnet, sondern in einer Tabelle abgelesen, die letztmals im Jahr 2007 aktualisiert wurde. Dass, wie im TV ATZ vorgesehen, nur der Aufstockungsbetrag berechnet wird und dann dem errechneten Netto für die halbe Arbeitszeit zugeschlagen wird, ist eine Fehlannahme.

Der Fehler

Ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist, damit beschäftigten sich schon mehrmals verschiedene Gerichte. So stellte zum Beispiel das BAG im Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 431/11 fest, dass die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach der Mindestnettobetragstabelle weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, noch dass die dabei auftretenden Abweichungen so wesentlich sind, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen.

Das mag ja alles richtig sein, aber eines wurde von allen, dem Kläger, den Beklagten und vom Gericht übersehen – die Berechnung, so wie sie angewandt wird, berechnet nicht den Aufstockungsbeitrag, sondern der komplette Nettolohn wird so nach einer Pauschale berechnet (bzw. in einer Tabelle abgelesen), die weder den persönlichen Gegebenheiten entspricht nach dem aktuellen Steuer- und Sozialrecht.
Damit ist es keine Sache der Tarifautonomie und die Abweichungen sind auch nicht unwesentlich.

In § 5 Abs. 2 TV ATZ steht:

„(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; ...“
Es wird zwar zur Bestimmung das Aufstockungsbetrages richtig das Netto eingesetzt, was bei Vollzeitbeschäftigung erzielt worden wäre, aber dann wird vergessen, dass es hier um die Berechnung des Altersteilzeitaufschlages geht, der in der Regel immer um ¼ des gesamten Nettolohnes liegt. Aber hier wird zu einem festen Tabellenentgelt ergänzt.
Das bedeutet, das es für den Arbeitnehmer eigentlich egal ist, was vorher berechnet wurde. Sein gesamtes Netto wird von einem Wert bestimmt, der in einer Tabelle abgelesen wird, die nach Durchschnittswerten ermittelt wurde, und auch schon etliche Jahre alt sind.

Im obigen Beispiel lässt sich das leicht nachvollziehen. Jeder Betrag für das „Halbtagsnetto“ von 0,00 € bis zum Tabellenwert 2.363,96 € ergibt das tatsächliche Netto von 2.363,96 €.

Persönliche Besonderheiten, wie z. B. verminderte Krankenkassenbeiträge oder ein eventueller Steuerfreibetrag, werden zur Ermittlung des gesamten Nettolohnes nicht berücksichtigt. Ein Steuerfreibetrag wird sich sogar negativ auf den Arbeitnehmer auswirken, da ja bei der Jahressteuererklärung berücksichtigt wird, dass das Finanzamt weniger Lohnsteuer aus den laufenden Bezügen erhalten hat, obwohl der Nettolohn nicht gestiegen ist.

Das Ganze erinnert mich an einen Zahlentrick, wo sich jemand eine Zahl merken soll, mit der man dann einfache Rechenoperationen ausführt, bei der diese gemerkte Zahl sich unbemerkt aufhebt und man dann zur Verblüffung des Gegenüber das Ergebnis weiß.

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