„§ 4Aber diese Formulierung des TV ATZ wäre von vorn herein rechtswidrig.
(1) Für die Berechnung der Sozialabgaben und Steuern werden die Beträge berücksichtigt, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergeben würden, mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung / Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Unabhängig von Abs. 1 erhält der Arbeitnehmer einen Nettolohn, der sich aus der Mindestnettobetragstabelle in Höhe von 83 v. H.entsprechend seines bisherigen Entgelts ergibt (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. ...
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Verwendung von aktuellen Werten in der Mindestnettobetragstabelle bezüglich der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Von allgemeinen Steuervergünstigungen und Veränderungen bei den Sozialbeträgen sind Arbeitnehmer, die in den Gültigkeitsbereich des TV ATZ fallen, ausdrücklich ausgenommen.
§ 5
– Abs. 1 bis 3 entfällt –“
Die Auswirkungen sind im Wesentlichen folgende:
- Den auf dem Gehaltsnachweis ausgewiesenen Nettolohn und Aufstockungsbetrag erhält der Arbeitnehmer nicht. Stattdessen erhält er einen Pauschallohn. Das ist eine Falschbeurkundung.
- Dem Finanzamt wird ein Lohn gemeldet wird, der nicht gezahlt wurde, und ein Aufstockungsbetrag, der keiner ist und dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Damit sind in der Regel hohe Einkommensteuernachzahlungen notwendig. Aber der Arbeitnehmer hat ja eigentlich nur einen Pauschalbetrag bekommen, der fiktiv voll versteuert ist. Richtig wäre hier einen Nettolohn von 0,00 € und einen steuerfreien Betrag, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt, anzugeben. Damit wäre meist keine Einkommenssteuer zu zahlen.
- Eingetragene Steuerfreibeträge kommen nur dem AG zugute. Beim AN steigt dadurch die Steuerlast.
- Vom Gesetzgeber gewollte Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer kommen nicht beim Arbeitnehmer an. Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten.
- Von geringeren Sozialbeiträgen profitiert nur der Arbeitgeber.
- Für Arbeitnehmer in der Passivphase ist in der Regel nur der verminderte Beitragssatz zu Krankenversicherung zu zahlen. Das wird nicht berücksichtigt.
- Von Gesetzesänderungen, die dem Arbeitnehmer ermöglichen sollen, durch Nutzen-Kostenvergleich aktiv seine Sozialabgaben zu verringern, ist der Arbeitnehmer ausgenommen. (z. B. Wechsel in eine Krankenkasse, die weniger Leistungen erbringt, dafür aber einen geringeren Zusatzbeitrag hat.)
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